AfA-Tabelle

AfA-Tabelle - Abschreibungstabelle Finanzamt
Absetzung für Abnutzung - Nutzungsdauer -  AfA-Rechner - AfA-Methoden

Definition AfA

AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Als AfA bezeichnet man im Steuerrecht, was im Handelsrecht als Abschreibung bezeichnet wird. Für langjährig nutzbare Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen, können Sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK) nicht sofort von der Steuer absetzen. Vielmehr müssen Sie die AHK auf die Nutzungsdauer verteilt von der Steuer absetzen (AfA).

Übersicht AfA und AfA-Tabelle:

 

Allgemeine Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen

Die in diesen AfA-Tabellen für die einzelnen Anlagegüter angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Fachverbände der Wirtschaft wurden vor der Aufstellung der AfA-Tabellen angehört.

  1. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer ist mit Ausnahme der Angaben in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter branchengebunden. Sind Anlagegüter sowohl in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter als auch in einer branchengebundenen AfA-Tabelle aufgeführt, gilt für die branchenzugehörigen Steuerpflichtigen der Wert der Branchentabelle.

  2. Die in den AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen Absetzungen für Abnutzung (AfA). Sie orientiert sich an der tatsächlichen Nutzungsdauer eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebs. Eine glaubhaft gemachte kürzere Nutzungsdauer kann den AfA zugrunde gelegt werden.

  3. Sind abweichende Verhältnisse und Bedingungen, wie z. B. Nutzung in mehr als einer Schicht, Einfluss von Nässe, Säuren usw. , die in einem Wirtschaftszweig üblich sind, bereits bei der Ermittlung der Nutzungsdauer berücksichtigt, so ist dies in den Vorbemerkungen der jeweiligen AfA-Tabelle angegeben.

  4. Der aufgrund der angegebenen Nutzungsdauer zu errechnende lineare AfA-Satz kann bei ganzjähriger Nutzung von schichtabhängigen Anlagegütern in Doppelschicht um 25 v.H. und in Drei- oder Vierfachschicht um 50 v.H. erhöht werden, soweit dies bei der Festlegung der Nutzungsdauer nicht schon berücksichtigt worden ist. Für unbewegliche Anlagegüter kommen Mehrschichtzuschläge nicht in Betracht.

  5. Durch die Aufnahme eines Anlagegutes in die AfA-Tabellen ist nicht über seine Zugehörigkeit zu den Betriebsvorrichtungen, Gebäuden oder baulichen Einzelbestandteilen entschieden. Die Abgrenzung richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles; vgl. die Einkommensteuer-Richtlinien für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen.

  6. a) Die überarbeiteten AfA-Tabellen sind erstmals auf abnutzbare Anlagegüter anzuwenden, die nach die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind.
    b) Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft (§ 2b EStG) nach ihrem eigenen Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts aus als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben und beruht ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, wird die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt.

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