Inhaltsverzeichnis: Immobilien-Denkmalschutz

Denkmalschutz-Immobilien mit Sonderabschreibungen

Sonderabschreibungen bei Denkmalschutzimmobilien gemäß § 7i EStG

 

Denkmalschutz Immobilien(1) Bei einem im Inland belegenen Immobilien, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent[1] [Bis 31.12.2006: vom Hundert] und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent[2] [Bis 31.12.2006: vom Hundert] der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung der Immobilie als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.[3] Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Immobilien in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Immobilie auf die Dauer gewährleistet ist. Bei einem im Inland belegenen Immobilienteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Bei einer im Inland belegene Immobilie oder Immobilienteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Immobiliengruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die Sonderabschreibungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Immobiliengruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. Der Steuerpflichtige kann die Sonderabschreibungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren[4] auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. Die Sonderabschreibungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. § 7h Absatz 1 Satz 5 EStG ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Steuerpflichtige kann die Sonderabschreibungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Immobilien oder Immobilienteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Hat eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.

(3) § 7h Absatz 3 EStG ist entsprechend anzuwenden.

Wenn Sie Fragen zu Sonderabschreibungen und Denkmalschutz haben, dann wenden Sie sich bitte an Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater

 

 

R 7i EStR. Sonderabschreibungen nach § 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Denkmalschutzimmobilien

(1) R 7h Abs. 1 bis 3 Einkommensteuerrichtlinie (EStR) gilt entsprechend.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Denkmalbehörde hat zu prüfen und zu bescheinigen,

1. ob das Immobilien oder der Immobilienteil nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist,

2. ob die Baumaßnahmen nach Art und Umfang

a) zur Erhaltung der Immobilie oder Immobilienteiles als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung,

b) bei einer Immobilie, das Teil einer geschützten Gesamtanlage oder Immobiliengruppe ist, zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage oder Immobiliengruppe erforderlich waren,

3. ob die Arbeiten vor Beginn und bei Planungsänderungen vor Beginn der geänderten Vorhaben mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt waren,

4. in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind,

5. ob und in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für den Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (Änderung der Bescheinigung).

Die Einkommensteuerrichtlinie R 7h Abs. 4 Satz 2 bis 5 EStR gilt entsprechend.

(3) Die Finanzbehörden haben zu prüfen,

1. ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder der von den Landesregierungen bestimmten Behörde ausgestellt worden ist,

2. ob die bescheinigten Aufwendungen zu den Herstellungskosten oder den nach § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG begünstigten Anschaffungskosten (Anschaffungs- und Herstellungskosten)  zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören,

3. ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Immobilien oder Immobilienteil i. S. d. § 7i Abs. 1 EStG zuzurechnen sind,

4. ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,

5. ob die Aufwendungen bei einer Einkunftsart oder bei einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien wie Sonderausgaben (§ 10f EStG) berücksichtigt werden können,

6. in welchem VZ die Sonderabschreibungen, die Verteilung von Erhaltungsaufwand (§ 11b EStG) oder der Abzug wie Sonderausgaben (§ 10f EStG) erstmals in Anspruch genommen werden können.

Fällt die Eigenschaft als Baudenkmal innerhalb des Begünstigungszeitraums weg, können die Sonderabschreibungen ab dem Jahr, das auf den Wegfall folgt, nicht weiter in Anspruch genommen werden.

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