Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Der Investitionsabzugsbetrag ist genau das Richtige für Sie, wenn Sie Steuern sparen möchten oder Steuerprobleme haben. Mit dem Investitionsabzugsbetrag verringern Sie Ihre Steuern sofort und das ohne Geld ausgeben zu müssen.

Inhaltsverzeichnis: Investitionsabzugsbetrag

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Der Investitionsabzugsbetrag als Steuersparmodell

Wer träumt denn nicht davon, seine Steuern anstatt an das Finanzamt zu bezahlen auf die eigene "hohe Kante" zu legen? Es gibt viele Steuersparmodelle. Nicht umsonst wird die Einkommensteuer auch als "Dummensteuer" bezeichnet. Insbesondere bei außerordentlichen Einkommen, wie z. B. Abfindungen, können Sie Steuern sparen.

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Sie Ihre Steuern in Kapital umwandeln.

 

Der Investitionsabzugsbetrag bei Steuerproblemen

Der Investitionsabzugsbetrag ist aber auch die perfekte Lösung, wenn Sie Ihre Steuern nicht bezahlen können: Stellen Sie sich vor: Sie haben gerade Ihre Steuererklärung erstellt und Sie müssen nachzahlen, obwohl über keine finanzielle Mittel verfügen. Das ist als Existenzgründer nicht selten der Fall. Wenn Sie Geld investieren, dann dürfen Sie die Anschaffungskosten nicht einfach von der Steuer absetzen. Nein, Sie müssen diese über mehrere Jahre verteilen und Ihr steuerlicher Gewinn ist somit höher als Ihre Liquidität! Sie müssen also einen Gewinn versteuern, den Sie nicht in der "Tasche" haben! Aber es kommt noch schlimmer: Neben der Steuernachzahlung werden auch noch Ihre Steuervorauszahlungen erhöht. Und spätestens jetzt sitzen Sie in der Steuer- und Liquiditätsfalle. Das ist eine Steuerfalle, in die viele Selbstständige mindestens einmal im Leben tappen.

Es gibt aber zum Glück eine Lösung um aus dem akuten Liquiditätsengpass herauszukommen: Das Zauberwort heißt: Investitionsabzugsbetrag!
Wenn auch Sie vom Investitionsabzugsbetrag profitieren möchten, dann schreiben Sie uns eine E-Mail: Investitionsabzugsbetrag@Cyberlab-GmbH.de

Top Investitionsabzugsbetrag

 

So funktioniert der Investitionsabzugsbetrag

Sie bilden einen Investitionsabzugsbetrag, der Ihren Gewinn vermindert. Wohlgemerkt: Sie müssen kein Geld ausgeben. Sie bilden lediglich den Investitionsabzugsbetrag "auf dem Papier".

Beispiel: Sie bilden einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 12.000 Euro. Bei einem persönlichen Spitzensteuersatz von z. B. 40 % bringt das eine Einkommensteuerersparnis von 4.800 Euro (40 % vom Investitionsabzugsbetrag 12.000 Euro).

Investitionsabzugsbetrag bilden? Wofür? Es gibt mehrere Möglichkeiten, insbesondere für betriebliche Investitionen aber auch als Kapitalanlage, wie z.B. Photovoltaik, Yachten, usw. Wenn Sie Ihre Steuern dieses Jahr mal nicht an das Finanzamt überweisen möchten, sondern lieber selbst investieren möchten, dann empfehlen wir Ihnen z.B. Steuerberater Schröder.

Top Investitionsabzugsbetrag

 

Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag

Folgende Voraussetzungen müssen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags erfüllt sein:

Der Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe sind im § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt:

Demnach können Steuerpflichtige für die

  • künftige Anschaffung oder Herstellung eines
  • abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens
  • bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag).

Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn

1.der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:

  • bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro (Ab 01.01.2009 Anhebung auf 335.000 Euro
    befristet für 2 Jahre)
  • bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro oder
  • bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 Euro (Ab 01.01.2009 Anhebung auf 200.000 Euro
    befristet für 2 Jahre)

2.der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich

  • in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen;
  • mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und

3. der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.

Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a verringern sich entsprechend.

(3) Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rückgängig zu machen. Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.

(4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind der Abzug nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen. § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in Anspruch genommen werden, wenn

  1. der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
  2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.

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Zeitliche Anwendung des Investitionsabzugsbetrags

Investitionsabzugsbeträge können erstmals in nach dem 17.8.2007 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. Entspricht das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr (z.B. bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln), sind die Neuregelungen somit ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Ab diesem Wirtschaftsjahr können Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F. nicht mehr gebildet oder aufgestockt werden. Bei Existenzgründern im Sinne von § 7g Abs. 7 EStG a.F. gilt dies auch dann, wenn der Gründungszeitraum (§ 7g Abs. 7 Satz 1 EStG a.F.) noch nicht abgelaufen ist.

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