Abschreibungsmethoden

Steuerlich werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter über die Nutzungsdauer verteilt. Welche Abschreibungsmethode zulässig ist, hängt von der Art des Wirtschaftsguts und vom Anschaffungszeitpunkt ab: Die lineare Abschreibung ist immer möglich, die degressive Abschreibung nur in bestimmten Zeiträumen – aktuell für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft werden.

Lineare Abschreibung

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Nutzungsdauer entfällt (lineare Abschreibung, § 7 Abs. 1 EStG). Die Absetzung bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (siehe AfA-Tabelle) des Wirtschaftsguts. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vermindert sich die AfA für jeden vollen Monat, der der Anschaffung vorangeht, um ein Zwölftel (zeitanteilige AfA).

Beispiel: Eine Maschine wird am 10. April 2026 für 12.000 € (netto) angeschafft, Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle 10 Jahre. Die lineare AfA beträgt 1.200 € pro Jahr, im Anschaffungsjahr zeitanteilig 9/12 = 900 €.

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 EStG eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. Der Übergang von der linearen Abschreibung zur degressiven Abschreibung ist nicht zulässig.

AfA-Rechner 2026

€
Jahre

Degressive Abschreibung

Bei der degressiven Abschreibung (geometrisch-degressive AfA, § 7 Abs. 2 EStG) wird ein unveränderlicher Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) abgezogen. Die Abschreibungsbeträge sind deshalb in den ersten Jahren besonders hoch – das schafft Liquidität für weitere Investitionen. Steuerlich ist die degressive AfA nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und nur bei Anschaffung oder Herstellung in bestimmten Zeiträumen zulässig:

Anschaffung / HerstellungHöchstsatzRechtsgrundlage
1.7.2025 bis 31.12.20273-fache lineare AfA, max. 30 %Investitionssofortprogramm („Investitionsbooster“)
1.1.2025 bis 30.6.2025keine degressive AfA–
1.4.2024 bis 31.12.20242-fache lineare AfA, max. 20 %Wachstumschancengesetz
1.1.2023 bis 31.3.2024keine degressive AfA–
1.1.2020 bis 31.12.20222,5-fache lineare AfA, max. 25 %Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
2011 bis 2019keine degressive AfA–
2009 bis 20102,5-fache lineare AfA, max. 25 %Konjunkturpaket I
2008keine degressive AfA–
2006 bis 20073-fache lineare AfA, max. 30 %Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Auch die degressive AfA ist im Anschaffungsjahr zeitanteilig zu berechnen. Bei Wirtschaftsgütern, die degressiv abgeschrieben werden, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung ist dagegen jederzeit zulässig (§ 7 Abs. 3 EStG). In diesem Fall bemisst sich die Abschreibung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts. Sinnvoll ist der Wechsel in dem Jahr, in dem die lineare AfA erstmals höher ist als die degressive – unser AfA-Rechner ermittelt diesen Zeitpunkt automatisch.

Beispiel: Ein Lkw (Nutzungsdauer 9 Jahre) wird im Januar 2026 für 90.000 € angeschafft. Linear wären 11,11 % zulässig, degressiv das Dreifache = 33,33 %, höchstens aber 30 %. Die degressive AfA beträgt im ersten Jahr 27.000 €, im zweiten Jahr 30 % von 63.000 € = 18.900 € – linear wären es jeweils nur 10.000 €.

Sonderregel für Elektrofahrzeuge

Für rein elektrische Fahrzeuge des Betriebsvermögens, die vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft werden (auch gebraucht), kann statt der linearen oder degressiven AfA eine arithmetisch-degressive AfA nach § 7 Abs. 2a EStG gewählt werden: 75 % im Jahr der Anschaffung, danach 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 % der Anschaffungskosten. Eine zeitanteilige Kürzung im ersten Jahr entfällt.

Leistungsabschreibung

Anstelle der linearen Abschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) können bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Abschreibungen nach der Leistung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG) vorgenommen werden, wenn deren Leistung in der Regel erheblich schwankt und deren Verschleiß dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist. Voraussetzung für die Abschreibung nach der Maßgabe der Leistung ist, dass der auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen wird. Der Nachweis kann z. B. bei einer Maschine durch ein die Anzahl der Arbeitsvorgänge registrierendes Zählwerk, einen Betriebsstundenzähler oder bei einem Kraftfahrzeug durch den Kilometerzähler geführt werden.

Arithmetisch-degressive und progressive Abschreibung

Bei der arithmetisch-degressiven (digitalen) Abschreibung sinken die Abschreibungsbeträge jedes Jahr um den gleichen Betrag; bei der progressiven Abschreibung steigen sie. Beide Methoden sind nur in der Handelsbilanz bzw. in der Kostenrechnung gebräuchlich – steuerlich sind sie (abgesehen von der Sonderregel für Elektrofahrzeuge) nicht zulässig.

Gebäude-Abschreibung

Immobilien bestehen aus dem Grund und Boden sowie dem Gebäude. Der Grund und Boden ist nicht abnutzbar und wird daher auch nicht abgeschrieben. Nur das Gebäude unterliegt der Abnutzung und wird nach typisierten Sätzen abgeschrieben: 3 % für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, sowie für Wirtschaftsgebäude im Betriebsvermögen, 2 % für Gebäude aus den Jahren 1925 bis 2022 und 2,5 % für Gebäude, die vor 1925 fertiggestellt wurden. Für neue Mietwohngebäude ist zusätzlich eine degressive AfA von 5 % möglich. Einzelheiten und den Rechner finden Sie unter Gebäude-Abschreibung. Eine kürzere Nutzungsdauer kann durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Siehe auch Denkmalschutz-AfA.

Hinweis: Die Gebäude-Abschreibung hat auch Einfluss auf die Spekulationssteuer bei Immobilien.

Außergewöhnliche Abschreibungen, Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) sind zulässig, wenn die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts z. B. durch Beschädigung oder Zerstörung außergewöhnlich gemindert ist. Bei Gebäuden sind sie bei linearer AfA nach § 7 Abs. 4 EStG möglich; nach dem Gesetz auch bei der degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5a EStG. Bei der degressiven AfA beweglicher Wirtschaftsgüter sind sie dagegen ausgeschlossen.

Absetzung für Substanzverringerung

Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) sind beim unentgeltlichen Erwerb eines Bodenschatzes nur zulässig, soweit der Rechtsvorgänger Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufgewendet hat. AfS sind vorzunehmen, sobald mit dem Abbau des Bodenschatzes begonnen wird. Sie berechnen sich nach dem Verhältnis der im Wirtschaftsjahr geförderten Menge des Bodenschatzes zur gesamten geschätzten Abbaumenge. AfS, die unterblieben sind, um dadurch unberechtigte Steuervorteile zu erlangen, dürfen nicht nachgeholt werden. Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.

Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

Für alle erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen gelten die gemeinsamen Vorschriften des § 7a EStG. Die wichtigsten Sonderabschreibungen sind die Sonder-AfA nach § 7g EStG (bis zu 40 %) für kleine und mittlere Betriebe, die Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG und die erhöhten Absetzungen für Baudenkmale nach § 7i EStG.

Mehr Infos und weitere Rechner auf www.steuerschroeder.de:

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