Voraussichtliche Verwendung des begünstigten Wirtschaftsgutes für den Investitionsabzugsbetrag
(§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b EStG)
Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages setzt voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres (Verbleibens- und Nutzungszeitraum) in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG).
- Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte
- Ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung
Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte
Die betriebliche Nutzung des Wirtschaftsgutes in einer inländischen Betriebsstätte des begünstigten Betriebes im Verbleibens- und Nutzungszeitraum ergibt sich regelmäßig aus der Erfassung im Bestandsverzeichnis (Anlageverzeichnis), es sei denn, es handelt sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG oder um ein Wirtschaftsgut, das nach § 6 Abs. 2a EStG in einem Sammelposten zu erfassen ist. Der Steuerpflichtige hat jedoch auch die Möglichkeit, die betriebliche Nutzung anderweitig nachzuweisen. Die Verbleibensvoraussetzung wird insbesondere dann nicht mehr erfüllt,
- wenn das Wirtschaftsgut innerhalb dieses Zeitraums
veräußert, - einem Anderen für mehr als drei Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlässt (z.B. längerfristige Vermietung),
- im Rahmen einer ausschließlich aufgrund einer tatsächlichen Beherrschung bestehenden Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen wird (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 20.9.1993, BStBl 1993 I S. 803) oder
- in einen anderen Betrieb, eine ausländische Betriebsstätte, in das Umlaufvermögen oder in das Privatvermögen überführt, übertragen oder eingebracht wird.
Eine Veräußerung oder Entnahme in diesem Sinne liegt auch vor, wenn der Betrieb im Verbleibens- und Nutzungszeitraum aufgegeben oder veräußert wird. Dagegen sind die Veräußerung, der Erbfall, der Vermögensübergang i.S.d. UmwStG oder die unentgeltliche Übertragung des Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG unschädlich, wenn der begünstigte Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil bis zum Ende des Verbleibenszeitraum in der Hand des neuen Eigentümers bestehen bleibt. Das gilt auch für eine Betriebsverpachtung im Ganzen.
Die Verbleibensvoraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Wirtschaftsgutes unmittelbar auf einem nicht vom Willen des Steuerpflichtigen abhängigen Ereignis beruht, z.B. infolge
Ablaufes der Nutzungsdauer wegen wirtschaftlichen Verbrauches
Umtausches wegen Mangelhaftigkeit gegen ein anderes Wirtschaftsgut gleicher oder besserer Qualität oder höherer Gewalt oder behördlicher Eingriffe (s. R 6.6 Abs. 2 EStR)
Ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung
Ein Wirtschaftsgut wird ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Der Steuerpflichtige hat in begründeten Zweifelsfällen darzulegen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung mindestens 90 % beträgt.
PKW: Es bestehen keine Bedenken, die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Der Umfang der betrieblichen Nutzung im maßgebenden Nutzungszeitraum ist vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen darzulegen; im Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG durch das ordnungsgemäße Fahrtenbuch. Bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.
Die Frage, ob die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen erfüllt werden, ist anhand einer Prognoseentscheidung zu beurteilen. Stellt sich bei der Investition oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt heraus, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wurde oder wird kein begünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne des § 7g Abs. 1 und 2 EStG angeschafft oder hergestellt. In diesen Fällen ist § 7g Abs. 3 EStG anzuwenden.