AfA steht für Absetzung für Abnutzung.
Was man im Steuerrecht als AfA bezeichnet, bezeichnet man im Handelsrecht als Abschreibung (lineare Abschreibung, degressive Abschreibung, Teilwertabschreibung und Gebäude Abschreibung). Für langjährig nutzbare Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen, können Sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK) nicht sofort von der Steuer absetzen. Vielmehr müssen Sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK) auf die Nutzungsdauer verteilt von der Steuer absetzen (AfA).
Weitere Vidoes siehe Buchhaltung lernen
Die Abschreibungsdauer bemisst sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern gemäß § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen. Die AfA-Tabellen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. Die amtlichen AfA-Tabellen werden vom BMF für die einzelnen Anlagegüter herausgegeben. Die angegebene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung. Die Fachverbände der Wirtschaft wurden vor der Aufstellung der AfA-Tabellen angehört.
Hinweis: Die typisierte Nutzungsdauer hat die Finanzverwaltung in den amtlichen AfA-Tabellen festgelegt. Die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung sind ein Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts und berücksichtigen sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer. Sie haben zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich, sind aber für die Finanzgerichte nicht bindend.
Hier finden Sie die allgemeine amtliche AfA-Tabelle (branchenunabhängig) mit der Nutzungsdauer für diverse Wirtschaftsgüter.
Die amtliche AfA-Tabelle alphabetisch: Bitte klicken Sie den Anfangsbuchstaben für das gesuchte Wirtschaftsgut an:
A | B | C | D | E | F | G | H-I | K | L | MN | OP | R | S | T | UV | W | YZ
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