Inhaltsverzeichnis: Investitionsabzugsbetrag

Nichteinhaltung der Verbleibens- + Nutzungsfristen

Die Rückgängigmachung gemäß § 7g Abs. 4 EStG kommt in den Fällen zur Anwendung, in denen ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, die Regelungen des § 7g Abs. 2 EStG der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt, aber die Verbleibens- und Nutzungsfristen gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht erfüllt werden (schädliche Verwendung). In diesen Fällen sind der Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG, die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages und die gegebenenfalls erfolgte Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nach § 7g Abs. 2 EStG, sowie die sich daraus ergebende Folgeänderung bei der Abschreibung rückgängig zu machen und die entsprechenden Steuerfestsetzungen zu ändern.

Hat die Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG zur Anwendung der §§ 6 Abs. 2 und 2a EStG geführt oder wurden die insoweit maßgebenden maximalen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits vor Anwendung von § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG unterschritten, bestehen für das betreffende Wirtschaftsgut - abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des Wirtschaftsgutes - keine Aufzeichnungsverpflichtungen. Deshalb ist in diesen Fällen die Einhaltung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen im Sinne des § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen.

 

1. Schädliche Verwendung der Investition im Sinne von § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG

Eine im Sinne des § 7g Abs. 4 EStG schädliche Verwendung liegt insbesondere dann vor, wenn das betreffende Wirtschaftsgut vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres aus dem begünstigten Betrieb ausscheidet, dort nicht mehr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird oder der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird.

 

2. Erforderliche Änderungen der betroffenen Steuerfestsetzungen

Liegt eine schädliche Verwendung des Wirtschaftsgutes vor, ergibt sich folgender Änderungsbedarf:

a) Im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG. Die Gewinnminderung durch den Abzug nach § 7g Abs. 1 EStG ist rückgängig zu machen.

b) Im Wirtschaftsjahr, in dem das schädlich verwendete Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt und § 7g Abs. 2 EStG angewendet wurde.

Auch die Hinzurechnung und die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 EStG sind rückgängig zu machen. Dadurch erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen nach den §§ 7 ff. EStG. Die Abschreibung ist entsprechend zu erhöhen.

c) Auswirkungen auf andere steuerliche Vorschriften

Soweit sich die Änderungen auf die Anwendung anderer Rechtsnormen des EStG auswirken, sind die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.

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