Investitionsabzugsbetrag buchen
Für die Inanspruchnahme von § 7g EStG gilt Folgendes
1. Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages im Abzugsjahr
Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) vor, kann der Gewinn im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG entsprechend gemindert werden. Bei einer Gewinnermittlung nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG erfolgt der Abzug außerhalb der Bilanz. Die notwendigen Angaben zur Funktion des begünstigten Wirtschaftsgutes und zur Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten müssen sich aus den gemäß § 60 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen ergeben (z.B. in Form einer Anlage zur steuerlichen Gewinnermittlung).
Weitere Informationen finden Sie auf http://buchhaltung-lernen.com/
2. Gewinnhinzurechnung und gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten im Investitionsjahr
Bei einer Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 2 EStG ist der Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erhöhen. Bei der Gewinnermittlung nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG erfolgt die Hinzurechnung außerhalb der Bilanz. Die Minderung der Investitionskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG ist durch eine erfolgswirksame Kürzung der entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen:
Buchung bei Bilanzierung: a.o. Aufwand / Wirtschaftsgut
3. Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages
In den Fällen des § 7g Abs. 3 oder 4 EStG hat der Steuerpflichtige den maßgebenden Sachverhalt spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für das Wirtschaftsjahr anzuzeigen, in dem das die Rückabwicklung auslösende Ereignis (z.B. Ablauf der Investitionsfrist, schädliche Verwendung) eintritt. Der Steuerpflichtige hat aber auch die Möglichkeit, zu einem früheren Zeitpunkt die Rückgängigmachung gegenüber dem FA zu erklären und die Änderung der entsprechenden Steuerfestsetzung(en) zu beantragen. Die Absätze 3 und 4 des § 7g EStG n.F. enthalten eigene Änderungsvorschriften und Ablaufhemmungen der Festsetzungsfrist zur Rückabwicklung von Investitionsabzugsbeträgen.
4. Verzinsung der Steuernachforderungen nach § 233a AO
Die Verzinsung nach § 233a AO ersetzt den bisherigen Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. und soll den entstandenen Vorteil (Steuerstundung in dem Zeitraum, in dem der Investitionsabzugsbetrag „vorhanden” war) ausgleichen. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 3 oder Abs. 4 EStG führt zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Abzugsjahres und zu einem nach § 233a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AO zu verzinsenden Unterschiedsbetrag. Die Berechnung des Zinslaufes richtet sich nach § 233a Abs. 2 AO; § 233a Abs. 2a AO kommt nicht zur Anwendung. In den Fällen des § 7g Abs. 3 EStG beruht die Änderung der Steuerfestsetzung nicht auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses, weshalb der Gesetzgeber auch eine eigenständige Korrekturnorm (§ 7g Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG) geschaffen hat.
Investitionsabzugsbetrag an einem Beispiel buchen
Beispiel zum Buchen des Investitionsabzugsbetrages:
Zum 31. Dezember 2008 hat Unternehmer U ein Investitionsabzug für ein anzuschaffendes Transportfahrzeug (neu: 40.000 Euro) in Höhe von 16.000 Euro (40 % von 40.000 Euro) geltend gemacht. Am 12.03.2009 wird dieses Transportfahrzeug für 40.000 Euro angeschafft und wird zu 100 % betrieblich genutzt.
Lösung:
2008
- Gewinnminderung durch Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz in Höhe von 16.000 Euro
- Dokumentation (Eintrag in Verzeichnis, siehe auch Überwachungsbogen)
2009 ff.
- Gewinnerhöhung außerhalb der Bilanz durch Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags 16.000 Euro (max. Hinzurechnung nur i.H. des gebildeten Investitionsabzugs!)
- Gewinnminderung durch Herabsetzung der Anschaffungskosten (40.000 Euro) des gebildeten Investitionsabzugs (16.000 Euro = 24.000 Euro.
- Lineare AfA von der geminderten AfA-Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten - Herabsetzungsbetrag)/ Nutzungsdauer lauf AfA-Tabelle: 24.000 Euro/ 9 Jahre = 2.667 Euro
- Sonderabschreibung in Höhe von 20% der geminderten AfA-Bemessungsgrundlage (24.000 Euro x 20%) = 4.800 Euro.
- Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für die Sonderabschreibung (5 Jahre) wird die lineare AfA neu berechnet (§ 7 a Abs. 9 EStG):
Lineare Abschreibung = Restwert/ Restnutzungsdauer
Restwert = Anschaffungskosten - Herabsetzungsbetrag – Sonderabschreibung – lineare AfA = 5.865/ 4 Jahre = 1.466 Euro - Kostenloser Download unserer Buchhaltungssoftware MS-Buchhalter
- Online Buchführungsprogramm kostenlos testen
- Überwachungsbogen Investitionsabzugsbetrag