Betriebsgrößenmerkmale für den Investitionsabzugsbetrag
Der Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe wird nur gewährt, wenn der Betrieb begünstigt ist, d.h. er darf die sog. Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten.
Betriebsgrößenmerkmale nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
Investitionsabzugsbeträge können nur berücksichtigt werden, wenn der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres des beabsichtigten Abzuges (Abzugsjahr) die in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG genannten Größenmerkmale nicht überschreitet. In nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 endenden Wirtschaftsjahren gelten die Betriebsgrößengrenzen gemäß § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom 21.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2896).
- Bilanzierende Betriebe mit Einkünften aus §§ 15 oder 18 EStG
- Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
- Betriebe mit Einnahmeüberschussrechnung (Einkünfte §§ 13, 15 und 18 EStG)
Bilanzierende Betriebe mit Einkünften aus §§ 15 oder 18 EStG
Bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln (Bilanzierung), gilt als Größenmerkmal ein Betriebsvermögen von 235.000 Euro (Ab 01.01.2009 Anhebung auf 335.000 € befristet für 2 Jahre.) Das Betriebsvermögen ist wie folgt zu ermitteln:
Anlagevermögen
+ Umlaufvermögen
+ aktive Rechnungsabgrenzungsposten
- Rückstellungen
- Verbindlichkeiten
- steuerbilanzielle Rücklagen (z.B. § 6b EStG, Ersatzbeschaffung)
- noch passivierte Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 3 ff. EStG a.F.
- passive Rechnungsabgrenzungsposten
= Betriebsvermögen i.S. des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG
Die in der steuerlichen Gewinnermittlung (ggf. zzgl. Sonder- und Ergänzungsbilanzen) ausgewiesenen o.g. Bilanzposten incl. der Grundstücke sind mit ihren steuerlichen Werten anzusetzen. Bei den Steuerrückstellungen können die Minderungen aufgrund in Anspruch genommener Investitionsabzugsbeträge unberücksichtigt bleiben. Wird die Betriebsvermögensgrenze nur dann nicht überschritten, wenn von dieser Option Gebrauch gemacht wird, hat der Steuerpflichtige dem FA die maßgebende Steuerrückstellung darzulegen.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro als Größenmerkmal. Der Wirtschaftswert von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist auf Grundlage der §§ 2, 35 bis 46, 50 bis 62 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu berechnen. Er umfasst nur die Eigentumsflächen des Land- und Forstwirtes unabhängig davon, ob sie selbst bewirtschaftet oder verpachtet werden. Eigentumsflächen des Ehegatten des Land- und Forstwirtes, die nur wegen § 26 BewG beim Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angesetzt werden, sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie vom Land- und Forstwirt selbst bewirtschaftet werden.
Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes gelten die §§ 125 ff. BewG. Das gilt unabhängig davon, ob die Vermögenswerte gesondert festzustellen sind. Zu berücksichtigen ist nur der Anteil am Ersatzwirtschaftswert, der auf den im Eigentum des Steuerpflichtigen stehenden und somit zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Grund und Boden entfällt.
Betriebe mit Einnahmeüberschussrechnung (Einkünfte §§ 13, 15 und 18 EStG)
Ermittelt der Steuerpflichtige seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) können Investitionsabzugsbeträge nur geltend gemacht werden, wenn der Gewinn 100.000 EUR nicht übersteigt (Ab 01.01.2009 Anhebung auf 200.000 €
befristet für 2 Jahre); in diesen Fällen ist das Betriebsvermögen gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht relevant. Dagegen reicht es bei nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus, wenn entweder die Gewinngrenze von 100.000 EUR oder der Wirtschaftswert/ Ersatzwirtschaftswert nicht überschritten wird.
Gewinn im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG ist der Betrag, der ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 1 EStG der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Die Gewinngrenze ist für jeden Betrieb getrennt zu ermitteln und gilt unabhängig davon, wie viele Personen an dem Unternehmen beteiligt sind.
Wird ein Betrieb im Laufe eines Wirtschaftsjahres unentgeltlich nach § 6 Abs. 3 EStG übertragen, ist für die Prüfung der Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG der anteilige Gewinn oder Verlust des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers zusammenzufassen.
Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebe, ist für jeden Betrieb gesondert zu prüfen, ob die Grenzen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG überschritten werden. Bei Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sind das Betriebsvermögen, der Wirtschaftswert/ Ersatzwirtschaftswert oder der Gewinn der Personengesellschaft maßgebend. Das gilt auch dann, wenn die Investitionsabzugsbeträge für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers der Personengesellschaft gehören. In den Fällen der Betriebsaufspaltung sind das Besitz- und das Betriebsunternehmen bei der Prüfung der Betriebsgrößenmerkmale des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG getrennt zu beurteilen (BFH-Urteil vom 17.7.1991, BStBl 1992 II S. 246). Entsprechendes gilt bei Organschaften für Organträger und Organgesellschaft.
Werden die maßgebenden Betriebsgrößenobergrenzen des Abzugsjahres aufgrund einer nachträglichen Änderung (z.B. zusätzliche Aktivierung eines Wirtschaftsgutes, Erhöhung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 EStG) überschritten, ist der entsprechende Steuerbescheid unter den Voraussetzungen der §§ 164, 165 und 172 ff. Abgabenordnung (AO) zu ändern.