Abschreibungsmethoden

Abschreibungsmethoden

 

 

 

Lineare Abschreibung

Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Nutzungsdauer entfällt (lineare Abschreibung). Die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (siehe AfA-Tabelle) des Wirtschaftsguts.

 

 

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist.

AfA Rechner

Anschaffungskosten
Euro

Nutzungsdauer
Jahre

 

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.

Der Übergang von der linearen Abschreibung zur degressiven Abschreibung ist nicht zulässig.

 

Abschreibung

 

Degressive Abschreibung

Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der linearen Abschreibung die degressive Abschreibung anwenden. Die degressive Abschreibung kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Abschreibungen degressive bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.

 

 

Der Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung ist zulässig. In diesem Fall bemisst sich die Abschreibung vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts.

 

Abschreibung

 

Leistungsabschreibung

Anstelle der linearen Abschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens Abschreibungen nach der Leistung (§ 7 Abs. 1 Satz 6 EStG) vorgenommen werden, wenn deren Leistung in der Regel erheblich schwankt und deren Verschleiß dementsprechend wesentliche Unterschiede aufweist. Voraussetzung für die Abschreibung nach der Maßgabe der Leistung ist, dass der auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallende Umfang der Leistung nachgewiesen wird. Der Nachweis kann z. B. bei einer Maschine durch ein die Anzahl der Arbeitsvorgänge registrierendes Zählwerk, einen Betriebsstundenzähler oder bei einem Kraftfahrzeug durch den Kilometerzähler geführt werden.

 

Gebäude Abschreibung

Immobilien bestehen aus dem Grund und Boden sowie dem Gebäude. Der Grund und Boden ist nicht abnutzbar und wird daher auch nicht abgeschrieben. Nur das Gebäude unterliegt der Abnutzung und wird auf eine fiktive Nutzungsdauer abgeschrieben (siehe Gebäude-Abschreibung). Abweichende Abschreibung ist nicht zulässig, es sei denn, es wird ein Gutachten erstellt, dass die kürzere technische oder wirtschaftliche Nutzungsdauer darlegt. Siehe auch Immobilien Denkmalschutz Abschreibung.

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Abschreibung

 

Außergewöhnliche Abschreibungen, Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung

Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei Gebäuden zulässig, bei denen die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG bemessen wird. AfaA sind jedoch auch bei Gebäuden nicht zu beanstanden, bei denen AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vorgenommen wird.

 

Absetzung für Substanzverringerung

Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) sind beim unentgeltlichen Erwerb eines Bodenschatzes nur zulässig, soweit der Rechtsvorgänger Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufgewendet hat. AfS sind vorzunehmen, sobald mit dem Abbau des Bodenschatzes begonnen wird. Sie berechnen sich nach dem Verhältnis der im Wirtschaftsjahr geförderten Menge des Bodenschatzes zur gesamten geschätzten Abbaumenge. AfS, die unterblieben sind, um dadurch unberechtigte Steuervorteile zu erlangen, dürfen nicht nachgeholt werden. Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.

 

Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

Hier finden Sie die Vorschriften des § 7a EStG sind auch auf alle erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen. Sie auch erhöhte Abschreibungen wegen Denkmalschutz bei Immobilien.

 

Hier finden Sie unseren kostenlosen online Abschreibungsrechner.

 

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