Forderungen abschreiben

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehören zum Umlaufvermögen. Ist zweifelhaft, ob ein Kunde zahlt, oder steht fest, dass die Forderung ausfällt, muss sie abgeschrieben werden. Man unterscheidet die direkte und die indirekte Abschreibung sowie Einzel- und Pauschalwertberichtigungen.

Einwandfreie, zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen

  • Einwandfreie Forderungen werden mit dem Nennbetrag angesetzt. Für das allgemeine Ausfallrisiko kann eine Pauschalwertberichtigung gebildet werden.
  • Zweifelhafte (dubiose) Forderungen – z. B. bei Zahlungsverzug oder beantragtem Insolvenzverfahren – werden zunächst auf ein eigenes Konto umgebucht und mit dem wahrscheinlichen Wert angesetzt (Einzelwertberichtigung). Die Umsatzsteuer darf noch nicht korrigiert werden.
  • Uneinbringliche Forderungen – z. B. nach Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder erfolgloser Zwangsvollstreckung – werden vollständig abgeschrieben. Erst jetzt wird die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 UStG berichtigt.

Direkte Abschreibung von Forderungen

Bei der direkten Methode wird die Forderung unmittelbar auf dem Forderungskonto ausgebucht bzw. vermindert. Sie wird vor allem bei uneinbringlichen Forderungen und in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung angewendet.

Beispiel: Eine Forderung über 1.190 € (1.000 € netto + 190 € USt) fällt endgültig aus, weil das Insolvenzverfahren des Kunden mangels Masse abgelehnt wurde.

Buchung: Forderungsverluste 1.000 € und Umsatzsteuer 190 € an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 1.190 €.

Indirekte Abschreibung (Wertberichtigung)

Bei der indirekten Methode bleibt die Forderung in voller Höhe stehen; die Wertminderung wird auf einem Wertberichtigungskonto auf der Passivseite erfasst. So bleibt der ursprüngliche Forderungsbetrag ersichtlich. Kapitalgesellschaften müssen in der Bilanz die Forderungen allerdings netto, also abzüglich der Wertberichtigungen, ausweisen.

Einzelwertberichtigung (EWB)

Für einzelne zweifelhafte Forderungen wird der voraussichtliche Ausfall geschätzt – und zwar vom Nettobetrag, denn die Umsatzsteuer wird erst bei endgültigem Ausfall korrigiert.

Beispiel: Über das Vermögen eines Kunden wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Forderung beträgt 2.380 € brutto, erwartet wird eine Quote von 30 %.

1. Umbuchung: Zweifelhafte Forderungen an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2.380 €.

2. Abschreibung zum Bilanzstichtag: Einstellung in die Einzelwertberichtigung an Einzelwertberichtigung zu Forderungen 1.400 € (70 % von 2.000 € netto).

Pauschalwertberichtigung (PWB)

Für das allgemeine Kredit- und Ausfallrisiko der übrigen, einwandfreien Forderungen kann eine Pauschalwertberichtigung gebildet werden. Bemessungsgrundlage ist der Nettobetrag der Forderungen ohne die bereits einzelwertberichtigten Forderungen. Die Finanzverwaltung akzeptiert ohne Nachweis in der Regel einen Satz von 1 %; ein höherer Satz muss mit den Ausfällen der Vergangenheit belegt werden.

Steuerliche Besonderheiten

Steuerlich ist die Abschreibung einer Forderung eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG und setzt eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraus. Bei Forderungen gilt eine Wertminderung als dauerhaft, wenn sie bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung fortbesteht. Fällt der Grund später weg, gilt das Wertaufholungsgebot. Geht auf eine abgeschriebene Forderung später doch noch eine Zahlung ein, ist sie als Ertrag zu buchen und die Umsatzsteuer erneut zu berichtigen.

Die Buchungen mit Kontonummern nach SKR 03 und SKR 04 lernen Sie bei Buchhaltung lernen.

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