Auflösung des Investitionsabzugsbetrags
1. Die begünstigte Investition wird nicht durchgeführt
Wird die geplante begünstigte Investition nicht durchgeführt, ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG spätestens nach Ablauf des Investitionszeitraumes (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a EStG) bei der Veranlagung rückgängig zu machen, bei der der Abzug vorgenommen wurde.
Ein Investitionsabzugsbetrag ist bereits vor dem Ende des Investitionszeitraums vollumfänglich rückgängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige vorzeitig von der geplanten und begünstigten Investition Abstand nimmt (vgl. BFH-Urteil vom 21.9.2005, BStBl 2006 II S. 66).
Ist im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe noch ein Abzugsbetrag für eine nicht mehr realisierbare Investition vorhanden, ist dieser Investitionsabzugsbetrag im Wirtschaftsjahr des Abzuges gemäß § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Investitionsabzugsbeträge , die mit einem ggf. verbleibenden „Restbetrieb” im Zusammenhang stehen (vgl. Randnummer 23), können, sofern weiterhin Investitionsabsicht besteht und die Investitionsfrist noch nicht abgelaufen ist, bestehen bleiben.
Ein vom Rechtsvorgänger in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag ist bei einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG oder Buchwerteinbringung nach §§ 20, 24 UmwStG rückgängig zu machen, wenn am Übertragungsstichtag - unter Berücksichtigung eines etwaigen Rumpfwirtschaftsjahres - der Investitionszeitraum endet und keine begünstigte Investition durchgeführt wurde. Ist der Investitionszeitraum noch nicht abgelaufen, treten bei einer Investition die Rechtsfolgen des § 7g Abs. 2 EStG beim Rechtsnachfolger ein. Im Übrigen sind die Randnummern 55 bis 60 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Investitionsabzugsbetrag beim Rechtsvorgänger rückgängig gemacht werden muss. Dies gilt sinngemäß bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG, wenn der Rechtsvorgänger in seinem Sonderbetriebsvermögen einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat.
2. Anschaffung oder Herstellung eines nicht funktionsgleichen Wirtschaftsgutes
Sind die Investition, für die ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch genommen wurde, und die später durchgeführte Investition nicht funktionsgleich, wurde kein begünstigtes Wirtschaftsgut im Sinne von § 7g Abs. 2 EStG angeschafft oder hergestellt. Der Investitionsabzugsbetrag ist rückgängig zu machen, es sei denn, der Steuerpflichtige beabsichtigt, die ursprünglich geplante Investition noch innerhalb des Investitionszeitraums zu tätigen.
3. Wechsel der Gewinnermittlungsart
Investitionsabzugsbeträge sind rückgängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG übergeht (§ 5a Abs. 5 Satz 3 EStG). Dagegen ist der Wechsel zur Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) unschädlich.
4. Freiwillige Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages
Auf Antrag des Steuerpflichtigen können Investitionsabzugsbeträge innerhalb des Investitionszeitraums jederzeit freiwillig ganz oder teilweise nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig gemacht werden.
Ermittlung des Gewerbeertrags bei der gewinnerhöhenden Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Einkommensteuergesetz nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht
Nach § 7g Absatz 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 7g Absatz 1 Satz 2 und 4 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach § 7g Absatz 1 EStG abgezogenen Betrag nicht übersteigen (§ 7g Absatz 2 Satz 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können im Jahr der Investition um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die vorgenommene Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung, erhöhte Absetzung und Sonderabschreibung sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a EStG verringern sich entsprechend.
Zu dieser Regelung gilt gewerbesteuerlich Folgendes:
Ein bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gewinnmindernd in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag wirkt sich gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nach der Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 7g EStG wird zur Vermeidung von Härten die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags auf Antrag aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in den Gewerbeertrag einbezogen, soweit die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags den Gewerbeertrag nicht gemindert hat.