Höhe des Investitionsabzugsbetrages
Es können bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind auch dann nicht zu vermindern, wenn bei der Investition des begünstigten Wirtschaftsgutes die AfA-Bemessungsgrundlage aufgrund Sonderregelungen anzupassen ist (z.B. wegen Berücksichtigung eines Schrott- oder Schlachtwertes, vgl. BFH-Urteil vom 31.8.2006, BStBl 2006 II S. 910).
Für das begünstigte Wirtschaftsgut kann ein Investitionsabzugsbetrag nur in einem Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden (Abzugsjahr). Erhöhen sich die prognostizierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, können bis zu 40 % dieser zusätzlichen Aufwendungen den ursprünglichen Abzugsbetrag erhöhen, soweit dadurch der für das Abzugsjahr geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird und die Steuerfestsetzung des Abzugsjahres verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Dagegen können Bestandteile der berücksichtigungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die wegen des Höchstbetrages nicht im Abzugsjahr abgezogen werden konnten, nicht in einem Folgejahr geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt auch dann, wenn im Abzugsjahr nicht der höchstmögliche Abzugsbetrag von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen wurde.
Summe der Investitionsabzugsbeträge (§ 7g Abs. 1 Satz 4 EStG)
Die Summe der am Ende des Wirtschaftsjahres in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge darf je Betrieb 200.000 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag vermindert sich um die in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren berücksichtigten Abzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG, die noch "vorhanden" sind, d.h. nicht wieder hinzugerechnet (§ 7g Abs. 2 EStG) oder rückgängig gemacht wurden (§ 7g Abs. 3 und 4 EStG). Zusätzlich sind noch bestehende Ansparabschreibungen nach § 7g EStG a.F. auf den Höchstbetrag anzurechnen (§ 52 Abs. 23 Satz 4 EStG).
Verteilung von Investitionsabzugsbeträgen auf mehrere Jahre
Ein Wahlrecht, den Investitionsabzugsbetrag für ein bestimmtes Wirtschaftsgut auf den Investitionszeitraum zu verteilen, lässt sich weder dem Gesetzeslautwort des § 7g EStG noch der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/4841) entnehmen. Auch der Zweck des (neuen) § 7g EStG lässt eine solche Auslegung nicht zu.
Wirkung der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen
Die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen bewirkt nicht in allen Fällen einen vollständigen Ausgleich für ungerechtfertigte Steuervorteile. Zwar sind nunmehr Progressionseffekte ausgeschlossen. Allerdings erfolgt die Verzinsung ausschließlich nach § 233a AO mit der Folge, dass der Zinslauf erst 15 Monate nach Ende des Kalenderjahres der Rückgängigmachung beginnt. Dem Steuerpflichtigen verbleibt insbesondere in Hochzinsphasen ein zinsfreier Steuervorteil für den Zeitraum von der erstmaligen Festsetzung bis zum Beginn des Zinslaufs.