Steuervorteile bei Denkmalschutz-Immobilien

Denkmalschutz ImmobilienSteuervorteile Denkmalschutzimmobilien

Die Steuervorteile für Denkmalschutz Immobilien hängen davon ab, dass die Sanierung im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde getroffen werden. Diese Behörde erteilt eine Bescheinigung über die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Baumaßnahmen und ist für das Finanzamt bindend. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist immer, dass die Immobilie vor der Sanierung erworben wird. 

Immobilien mit Denkmalschutz bieten folgende Steuervorteile:

  • Sonderabschreibung gemäß der §§ 7i EStG: Sanierungskosten können zu 100 % auf 12 Jahre abgeschrieben werden (8 Jahre mit 9 % und 4 weitere Jahre mit 7 %)
  • Die Altbausubstanz kann ebenfalls steuerlich abgeschrieben werden (Immobilien bis Baujahr 1924 40 Jahre lang 2,5 % und ab 1925 50 Jahre lang mit 2,0 %).
  • Der Grund und Boden kann nicht abgeschrieben werden.
  • Einbauküchen werden über 10 Jahre abgeschrieben.
  • Veräußerungsgewinne sind nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei.
  • Weitere Steuervorteile gibt es z. B. auch bei der Grundsteuer, der Erbschaftsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 2b ErbStG), der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 20a UStG) und der Investitionszulage.

Immobilien mit geringen Anschaffungskosten für die Altbausubstanz sowie Grund und Boden, aber hohen Sanierungskosten sind wegen der Sonderabschreibung steuerlich besonders interessant. Es gibt Denkmalschutzimmobilien mit bis zu 90% Sonderabschreibung.

Auch Selbstnutzer können die Steuervorteile nutzen: Sie können gemäß § 10f EStG 10 Jahre lang 9% (=90 %) der begünstigten Sanierungskosten von der Steuer als Sonderausgaben absetzen.

Beispiel Steuervorteil Immobilie Denkmalschutz :

Ein Lediger mit einem zu versteuerndem Jahreseinkommen von 50.000 Euro kauft eine Denkmalschutzimmobilie und finanziert die Investition in voller Höhe von 175.000 Euro mit Fremdkapital.

monatlich/ €
Mieteinnahmen 500
Finanzierungskosten - 730
Verwaltung/Instandhaltung - 50
Unterdeckung -280
Steuerersparnis - 550
Überschuss nach Steuern 270

Ihre persönliche Steuerersparnis mit dem aktuellen Steuertarif berechnen Sie mit unserem Denkmal-AfA-Rechner.

Fazit: Auch ohne eigene Mittel bei vollständiger Finanzierung können Sie Ihre Steuer in eine attraktive Altersvorsorge umwandeln.

Wenn Sie Steuerberatung zum Immobiliensteuerecht wünschen, dann wenden Sie sich bitte an Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater.

Für Angebote und weiteren Informationen von Denkmalschutz Immobilien stehen wir Ihnen gerne per E-Mail zur Verfügung: Immobilien-Denkmalschutz

Folgende kostenlose online Rechner könnten für Sie auch interessant sein:

Aktuelles aus dem Steuer-Blog

Denkmalgeschützte Immobilie: BFH bestätigt Kaufpreisaufteilung – Bodenwert ist nicht „null“
BFH, Urteil vom 07.10.2025 – IX R 26/24 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Oktober 2025 wichtige Klarstellungen zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer denkmalgeschützten Immobilie in Grund und Boden sowie Gebäude getroffen. Die Entscheidung betrifft unmittelbar die Bemessungsgrundlage der AfA bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und ist für Investoren in Denkmal...

BFH bestätigt: Denkmal-AfA nach § 7i EStG nur für Immobilien in Deutschland – unionsrechtskonform
BFH, Urteil vom 03.09.2025 – X R 19/22 Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass die Steuerbegünstigung nach § 7i EStG (Denkmal-AfA) ausschließlich für im Inland gelegene Baudenkmale gilt – und dass diese Beschränkung nicht gegen EU-Recht verstößt. ? Hintergrund Nach § 7i EStG können Aufwendungen für die Sanierung und Erhaltung von Baudenkmälern über erhöhte Abschre...

BFH: Aufteilung des Kaufpreises bei denkmalgeschützten Immobilien – Ertragswertverfahren auch bei Denkmalschutz zulässig
Mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az. IX R 26/24) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, wie ein Gesamtkaufpreis für eine denkmalgeschützte Immobilie aufzuteilen ist, um die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) korrekt zu bestimmen. Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Anleger, Vermieter und Berater – insbesondere im Bereich der steuerlich oft attraktiven Denkmalimmobi...

Eigengenutztes Baudenkmal: Kann der Erbe die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG fortführen?
Kurzfassung: Verstirbt die/der Steuerpflichtige innerhalb des 10-jährigen Begünstigungszeitraums des § 10f EStG und nutzt der Erbe das Baudenkmal anschließend zu eigenen Wohnzwecken, stellt sich die Frage: Darf der Erbe die jährlichen Abzugsbeträge fortführen?Das FG Sachsen-Anhalt hat dies verneint. Der BFH muss nun klären, ob eine analoge Anwendung der Fußstapfentheorie (§ 11d EStDV) m...